In kirchlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten-
und Pflegeheimen, deren Kosten bekanntlich weitgehend vom Staat bzw. von den
allgemeinen Sozialkassen getragen werden, werden den Beschäftigten Rechte
vorenthalten, die sie in nichtkirchlichen Einrichtungen haben. So können sie dort
beispielsweise keinen Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz wählen.
Halten Sie dies für gerechtfertigt?
Die Kosten kirchlicher Einrichtungen werden (wie in Frage 1) von der Allgemeinheit
finanziert. Dennoch dürfen die Träger dieser Einrichtungen ihre Beschäftigten bei
einem Verstoß gegen kirchliche Moralvorstellungen im Privatleben (z. B. Scheidung
und Wiederverheiratung, Zusammenleben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner)
fristlos kündigen.
Halten Sie dies für gerechtfertigt?
Das Grundgesetz enthält in Art. 140 in Verbindung mit Art. 138 der Weimarer Verfassung
den Verfassungsauftrag, „die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung“ abzulösen.
Die Grundsätze hierfür hat der Bund (Weimarer Verfassung: das Reich) aufzustellen. Die
Erfüllung dieses Verfassungsauftrags wurde bisher vom Bundestag nicht in Angriff genommen.
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass dieser Verfassungsauftrag endlich erfüllt wird und
der Bundestag die dafür erforderlichen Grundsätze beschließt?
Für die Freigabe der humanen Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen), die im § 216 StGB als
strafbares Tötungsdelikt behandelt wird, sowie für die Beihilfe zum Freitod, die gegen
ärztliches Standesrecht verstößt, sprechen sich bei Umfragen stets über 60 Prozent der
Bevölkerung aus. Das Recht, über den eigenen Tod selbst zu bestimmen und dabei
gegebenenfalls auch die Hilfe einer anderen Person in Anspruch zu nehmen, ist ein
Ausfluss des Selbstbestimmungsrechtes.
Werden Sie sich für die Freigabe der aktiven Sterbehilfe einsetzen?